
AW: MySpace - Legalisierung von illegalen Inhalten?
Also §53 ist Privatkopie, nicht die Verbreitung oder Veröffentlichung, das steht weiter vorne und ist ein riesen Unterschied.
Der Urheber kann ja selber entscheiden wo, wann und wie er sein Werk veröffentlicht. Tut er das über Youtube, ist das seine Sache, genauso wie bei Myspace. Manche Videos auf den Seiten werden ja auch zu Werbezwecken völlig legal von den Labels selbst dort eingestellt.
Aber das heißt nicht das es frei verfügbar ist. Du darfst es dir anschauen im Netz, aber nicht weiter verbreiten. d.h. abspeichern und auf deine Seite hochladen und zum Download anbieten.
Und ein Künstler kann sie NIE gehen seine Rechte nach dem UrhG strafbar machen, weil er ja selbst der Urheber ist, der dadurch geschädigt wurde. Ich kann mein Auto ja auch vor die Wand fahren wenn ich dazu die Lust verspühre.
Wenn ein Musiker sagt er stellt das Video bei Youtube ein, kann er das völlig legal, denn er ist ja der Urheber. Natürlich kommt es dann auf den Vertrag mit der Firma an, wobei es hier zw. Europa und den USA einige Unterschiede bezüglich des Urheberrechts gibt. Hier kann man seine Rechte nie völlig übertragen, nur Teile davon auf Basis von Lizenzen etc.
Aber meist geschieht das ja mit Einwillilgung oder gar durch die Plattenfirmen selbst, wenn die Videos dort eingestellt werden. Also ist das kein Verstoß.
Der Unterschied ist dann darin, das du es dir, wie oben schon gesagt, nicht unbedingt gleich unter den Nagel reißen musst, sondern nur auf der Seite anschauen solltest und wenn es dir gefällt, im Laden die CD käufst. So der Gedanke der Industrie.
Natürlich ist das Fleisch schwach und rippt sich das lieber, weil kostet ja nix. Frage ist nur ob die Quelle aus der du dir deine Privatkopie auch dafür erlaubt ist. Da dort kein direkter Download möglich ist, sehe ich das als eine Art von Kopierschutz. Da es nicht möglich gemacht wird die Datei auf der Festplatte zu speichern, z.B. bei Youtube. Mit Plugins für Browser oder Software ist das aber möglich, aber ich würde das als eine Umgehung der Schutzmaßnahme nach §95a sehen und die Kopie wäre somit nicht legal und deshalb rechtswidrig nach §53 und 95a, da der Urheber ein Download nicht gewollt hat.
Auch schon mal daran gedacht das Myspace für angebotene Musik dort an die Urheber zahlt? Manche Songs können aus einem Protfolio ausgewählt werden, dafür hat der Anbieter bereits gezahlt und wenn Künstler ihre Musik dort anbieten um sie auf Seiten dort einzubinden, ist das durchaus rechtens, da die ja schließlich die Urheber der Musik sind und das Recht dazu haben es kostenfrei, aber zweckgebunden, anzubieten.
Und somit, summa summarum, liegt keinerlei Rechteverletzung durch die Plattenfirmen etc. vor, höchstens durch den Nutzer, der die angebotenen Werke für andere Zwecke verwendet als gedacht und DANN eine Verletzung des Urheberrechtes begeht.
Nur weil es auf Youtube zum anschaun steht, heißt es noch lange nicht das du es dann frei aus Tauschbörsen saugen und weiter verbreiten kannst. Das Urheberrecht besteht schließlich nicht nur aus dem §53 und einer Privatkopie sondern aus 143 Paragraphen plus ergänzende Verträge. 
Und ja, die Gerichtsbarkeit hat durchaus realisiert das sich der Urheber nicht für Verstöße gegen das Urheberrecht strafbar machen kann. Fünf Minuten überlegen und schon weiß man wieso. *g*
Außer natürlich wenn es um Lizenzverträge geht, aber in Punkto Rechte, kann er sich kaum strafbar machen, ihm gehört der Song (mal simpel ausgedrückt) ja schließlich.