Hallo! Ich wünsche mir nach einer Operation eine Erinnerung als Tattoo. Der operierende Arzt hat ein "Logo",
das gefällt mir sehr gut. Darf ich es in abgewandelter Form nutzen oder verstoße ich damit gegen das Urheberrecht?
Hallo! Ich wünsche mir nach einer Operation eine Erinnerung als Tattoo. Der operierende Arzt hat ein "Logo",
das gefällt mir sehr gut. Darf ich es in abgewandelter Form nutzen oder verstoße ich damit gegen das Urheberrecht?
Hallo!
Das Logo unterliegt natürlich dem Urheberrecht. Frag doch einfach den Arzt, aber lass es Dir schriftlich geben.
Gruß, René
Ich geh davon aus, dass es sich hier um einen Beispielfall handelt. Deshalb nur ein paar allgemeine Anmerkungen zum Aspekt des Urheberrechts - obwohl - Röntgen lassen, würde ich mich mit einem Tattoo besser nicht.
Selbst ein gegen Entgelt - also von einem Profi - nach einer urheberrechtlich geschützten, von einem Kunden beigebrachten Vorlage gefertigtes Tattoo dürfte i.d.R. als erlaubte Privatkopie im Sinne des § 53 UrhG durchgehen - seit der Novelle des UrhG von 2003.
Ein ursprünglich für den Privatgebrauch - oder gar als Raubkopie (!) - hergestelltes Tattoo darf m. E. sogar öffentlich gezeigt (ausgestellt) werden - z.B. am Badestrand. Der Träger des Tattoos muss sich dabei allerdings selbst mitausstellen. Das ist so, weil ein Dritter damit noch nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG eingreift ( vgl. http://lexetius.com/2009,1846). Man darf allerdings vom einer urheberrechtlich geschütztem Vorlage ohne Erlaubnis des Urhebers i.d.R. keine Fotos verbreiten und diese auch nicht im Internet öffentlich zugänglich machen.
Einfacher ist alles, wenn der Ersteller des Tattoos über die notwendigen Rechte verfügt, die von ihm genutzten Motive zu verbreiten, und auch der Träger des Tattoos die notwendigen Rechte erhalten hat, z.B. Selfies damit ins Internet zustellen.
MfG
Johannes