Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema Urheberrecht bei Produkten, wie beispielsweise einer Schale (s. Bild):
******-obstschale-aus-holz-52f1012650102.jpg
Ein ******er hat diese Schale im Jahr 2010 veröffentlicht und einen ******preis dafür gewonnen. Nun ist mir grundsätzlich erstmal klar, dass in der Riege der ******produkte verschiedene Schutzmechanismen greifen. Es gibt ja:
- Geschmacksmuster
- Gebrauchsmuster
- Patent
- nicht eingetragenes Geschmacksmuster
Wenn nun kein Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patent angemeldet wurde, so erlischt per Gesetz 3 Jahre nach der Veröffentlichung auch das nicht eingetragenes Geschmacksmuster. Das heißt, jetzt ist das einzige Kriterium, das einen gewerblichen Nachbau der Schale rechtswidrig machen könnte das Urheberrecht, richtig?
Und dieses gilt für ******produkte nur, wenn sie "ein hohes Maß an gestalterischer und sich von vor bekannten Formen abhebender Originaliät ausweisen und so die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben."(Leitsätzliches aus: LG Hamburg, Urteil vom 02.01.2009, Az.: 308 O 255/07 auf aufrecht.de)
Wie sieht es beispielsweise bei einer solchen Schale aus? Muss ich davon ausgehen, dass darauf das Urheberrecht wirkt? Oder könnte ich beispielsweise, weil es ja nur eine Obstschale ist und objektiv betrachtet kein besonders hohes Maß an gestalterischer Originalität anzunehmen ist, die Schale nachbauen und verkaufen?
Vielen Dank im Voraus für sämtliche Infos, Hilfe und Ratschläge!
Beste Grüße
AhKah