
AW: Geistiges Eigentum einer Schülerfirma

Zitat von
Gregor
Nun stellt sich mir allerdings die Frage, wer das Urheberrecht an dieser Idee besitzt, welche in einer Gruppe entstanden ist und somit nicht von einer einzelnen Person erfunden wurde.
Ideen sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt, insofern stellt sich die Frage nicht.
Eine Anfrage bei der Rechtsabteilung des JUNIOR Programmes ergab hierbei folgendes:
"Nach dem UrhG sind nur Werke, nicht aber reine Ideen geschützt (§§1 und 2 UrhG). Etwaige Nutzungsrechte gäbe es daher - eine notwendige Schöpfungshöhe vorausgesetzt - nur an Werken i.S.d. UrhG, die z.B. auf Grundlage der Ideen entstanden sind. Dies können Logos, Produkte aber auch Skizzen sein. Die reine Geschäftsidee ist daher frei.
Die Idee „XYZ“ ist demnach nicht geschützt. Geschützt ist nur das konkrete Produkt Ihrer damaligen Schülerfirma.
Wenn es sich denn um geschützte Werke im Sinne des UrhG bzw. einfache Lichtbilder, Computerprogramme oder Datenbankwerke handelt.
Wenn das der Fall ist, muss man prüfen, ob es sich um ein gemeinsames Werk mehrerer Urheber handelt - die sind dann Miturheber:
§ 8 UrhG Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
Alternativ könnte es sich ggf. auch um ein "verbundenes Werk" handeln:
§ 9 UrhG Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
Eine Einverständnis habe ich hierbei von einigen Mitschülern erhalten, allerdings auch Anfragen auf Entschädigung als auch Selbsteinladungen in das geplante Unternehmen. Da ich das Ganze aber ungern mit 25 Leuten starte, von denen Einige weniger teamfähig sind, möchte ich mich vergewissern, dass wir diese Idee nutzen können, ohne langfristig juristische Konsequenzen zu fürchten und ohne jeden davon überzeugen zu müssen, etwaige Nutzungsrechte abzutreten.
Erstmal muss man genau auseinanderdröseln, um was es sich handelt und wer hier überhaupt welche Rechte hat. Vorher machen alle weiteren Schritte keinen Sinn.
Darf ich nun mit meiner Mitstreiterin die Idee ungehindert weiter nutzen, oder muss ich hierbei das Einverständniss von jedem Einzelnen einholen, bevor das ganze in die Wege geleitet werden kann?
Siehe oben.
So wie es beschrieben wird, geht's aber ja um eine Geschäftsidee, da spielt das Urheberrecht erstmal gar keine Rolle.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.