
AW: Software nach Erstellung weiterverkaufen
Ich unterstelle mal, daß das Programm als Computerprogramm im Sinne ses UrhG geschützt ist...
Dann ist der Programmierer der Urheber und hat alle Rechte daran. Der Auftraggeber bekommt je nach Vertrag bestimmte Nutzungsrechte. In diesem Fall gar keine, da er ja vom Vertrag zurückgetreten ist.
Urheber können nur natürliche Personen sein, sollte ein Mitarbeiter des Auftraggebers in einer Weise an der Programmentwicklung beteiligt gewesen sein, die ihn zum Miturheber macht, dann ist der Mitarbeiter Miturheber. Eher unwahrscheinlich, aber grundsätzlich denkbar.
Daraus wiederum können sich dann u.U. bestimmte Nutzungsrechte für den Auftraggeber ergeben. Das pulen dann ggf. die Anwälte auseinander, ggf. vor Gericht.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.