
AW: User Generated Content, Datenbankwerk, Quellen

Zitat von
eljacko
Gilt diese Webseite x als Datenbankwerk? Ist die Schöpfungshöhe durch den entstandenen Aufwand gegeben?
Nur zur Klarstellung für den Einstieg in die Diskussion.
Das, was hier beschrieben wird, kann nach dt. Recht auch als (einfache) Datenbank geschützt sein, der keine schöpferische Leistung zugrunde liegen muss.
Es gibt nach dem Urheberrechtsgesetz (einfache) Datenbanken und Datenbankwerke. Die einfachen sind gem. § 87a ff UrhG und die Datenbankwerke gem. § 4 Abs. 2 UrhG geschützt. Die Datenbankwerke basieren bzgl. Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen Elemente auf persönlichen schöpferischen Leistungen und die einfachen auf Leistungen, die nach Art oder Umfang wesentliche Investitionen erfordern.
Hier die Tatbestandsmerkmale von geschütztem Datenbankwerk und geschützter Datenbank im direkten Vergleich:
Geschütztes Datenbankwerk (§ 4):
- Sammlung von Elementen
- Unabhängigkeit der Elemente
- systematisch oder methodische Anordnung der Elemente
- Einzelzugänglichkeit der Elemente
- Auswahl oder Anordnung der Elemente ist eine persönliche geistige Schöpfung
Geschützte Datenbank (§ 87a):
- Sammlung von Elementen
- Unabhängigkeit der Elemente
- systematisch oder methodisch Anordnung der Elemente
- Einzelzugänglichkeit der Elemente
- hoher Investitionsaufwand
Bei Datenbanken fehlt also das Tatbestandsmerkmal der persönlichen geistigen Schöpfung. Es wird hier durch das Tatbestandmerkmal der wesentlichen Investition ersetzt, die für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente erforderlich ist.
Voraussetzung für den Schutz ist, dass die jeweils fünf aufgeführten Tatbestandsmerkmale allesamt erfüllt sind. Wenn auch nur eines der Merkmale nicht zutrifft, liegt kein Datenbankwerk in Sinne des § 4 bzw. keine im Sinne des § 87a geschützte Datenbank vor. So ist z. B. eine Sammlung von Rohdaten (also ein ungeordneter Datenhaufen) keine Datenbank und auch kein Datenbankwerk, weil die Elemente hier weder systematisch noch methodisch angeordnet sind, obwohl eine solche Sammlung durchaus mit hohen Investitionen verbunden sein kann.
Bezgl. der Unterschiede ist hervorzuheben, dass bei Datenbanken weder die Struktur (d. h. die systematische oder methodische Anordnung) noch die Auswahl der Elemente geschützt ist. Wer ohne Nutzung einer vorhandenen Datenbank die gleiche noch einmal mit eigenem Investitionsaufwand unter Zuhilfenahme anderer, ungeschützter Quellen herstellen möchte, darf dies tun. Bei Datenbankwerken wäre dies erlaubnispflichtig, da hier die geschützte schöpferische Leistung in der Auswahl oder Anordnung der Elemente besteht. Bei Datenbanken erlischt das Schutzrecht 15 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Herstellung. Bei Datenbankwerken dauert die Schutzfrist wie auch bei anderen urheberrechtlich geschützten Werken bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber.
MfG
Johannes