Vgl. auch https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/209.html
Meine Antwort: Ja, aber es passiert nichts.
Vor der Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) ist es erst "in letzter Minute" gelungen, die generelle Impressums-Pflicht (genauer Pflicht zur Anbieterkennzeichnung) aus dem Gesetzesentwurf zu entfernen. Im Entwurf vom 19.04.05 sah der § 5 noch eine Impressums-Pflicht für alle Seiten vor. In der endgültigen Fassung ist diese gestrichen worden (Zitat aus der Begründung des Gesetzes: "Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.").
Leider aber ist es „in letzter Minute“ nicht mehr gelungen, die Impressums-Pflichten lt. Rundfunkstaatsvertrag und TMG aufeinander abzustimmen. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag müssen lt. § 55 selbst private Homepage-Betreiber im sogenannten Impressum ihrer Homepage mindestens Namen und Anschrift angeben.
Siehe hierzu aber “Rockstroh, Sebastian: Impressums-Pflicht auf Facebook-Seiten, MMR 10/2013”. Danach dürften, wenn sich die Kennzeichnungspflicht nicht aus § 5 TMG , sondern nur aus § 55 Abs. 1 RStV ergibt, Verstöße hiergegen in der Regel nicht abmahnfähig sein. Der Autor begründet dies damit, dass § 55 Abs. 1 RStV nicht der Umsetzung von Art. 5 Abs. der E-Commerce-RL dient und daher § 4 Nr. 11 UWG bei einem Verstoß nicht anwendbar ist.
Das UWG ist das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb", das nur für den geschäftlichen Verkehr gilt. Da heißt, es gibt keine Abmahnungen für Privatleute nach dem UWG. Im Urheberrecht ist das z. B. anders.
Auch die Behörden, die bei Vestößen gegen den Rundfunkstaatsvertrag streng genommen ein Bußgeld verhängen können, machen bei privaten Homepages wegen der fehlenden Anschrift im Impressum keinen Gebrauch.
Der Rat, auch in Kiddy-Blogs vorsichtshalber die genaue Anschrift mit Straße und Hausnummer im sogenannten Impressum anzugeben wäre demnach nicht besser als der Rat "Schließ dein Fahrrad nicht ab, du könntest ja den Schlüssel verlieren."
Aber vielleicht habe ich ja unrecht. Vielleicht weiß das hier jemand besser.
MfG
Johannes