
AW: Urheberrecht und Panoramafreiheit

Zitat von
Pumpernickel
Laut Panoramafreiheit darf man Fotos von Gebäuden, die von der Straße aus zu sehen sind problemlos im Internet veröffentlichen.
Nein...
Die "Panoramafreiheit" des Par. 59 UrhG bedeutet, daß die Vervielfältigung und Veröffentlichung von urheberechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wege, Straßen oder Plätzen befinden, mittels Malerei, Grafik, Foto oder Film nicht die Erlaubnis des Urhebers braucht.
Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Die Rechtsprechung hat das präzisiert und sagt: die Aufnahme muß der normalen Ansicht aus dem öffentlichen Raum entsprechen, es dürfen keine Hilfsmittel wie Leitern oder das Treppenhaus eines Nachbargebäudes dafür genutzt werden. Wohl aber darf man auf einen Hügel klettern, um das Foto zu machen, wenn der Hügel zum öffentlichen Raum gehört.
Eigentlich regelt die "Panoramafreiheit" nur die urheberrechtlichen Aspekte. D.h.: es geht um das Urheberrecht des Architekten o.ä., nicht um den Eigentümer eines Gebäudes, denn der hat kein Urheberrecht daran. Auch erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Und vor allem muss das Gebäude oder sonstige Werk überhaupt erstmal die nötige Schöpfungshöhe haben, um urheberrechtlich geschützt zu sein.
Völlig unabhängig von der "Panoramafreiheit" ist immer die einzelne Vervielfältigung (Foto, Zeichnung,...) zu ausschließlich privaten Zwecken zulässig (Par.53 UrhG). Da ist es egal, von wo sie aufgenommen wird, die ist urheberrechtlich gesehen immer zulässig.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird aber auch das Eigentumsrecht am Gebäude oder sonstigen Werk mit unter "Panoramafreiheit" abgehandelt.
Dabei gilt: das Eigentumsrecht an Sachen aller Art (Gebäude, Autos, Tiere, ...) ist erschöpft, wenn diese Sachen im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen Raum aus fotografiert (gezeichnet, ..., ...) werden. Das muss der Eigentümer hinnehmen, genauso eine Veröffentlichung, wirtschaftliche Verwertung der Aufnahmen usw.
Wird sein Eigentum nicht von öffentlichem Grund aus oder in der Öffentlichkeit fotografiert etc., dann hat der Eigentümer Abwehransprüche, WENN dadurch sein Eigentumsrecht beeinträchtigt wird.
Wenn er also z.B. selbst Fotos von seinem Eigentum verwerten möchte.
Sollte ich aber z.B. auf Ihrem Grundstück einen dort herumliegenden Kronkorken fotografieren, dann können Sie mich nicht daran hindern, das Foto zu veröffentlichen - der Kronkorken ist zwar Ihr Eigentum, aber Ihre Eigentumsrechte werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Sollte der Kronkorken indessen Teil einer großen Sammlung historischer Kronkorken sein und ein rares Sammlerstück - dann sieht das anders aus, denn Sie wollen ja vielleicht einmal in einem Bildband die Kronkorken zeigen, und dann ist die Exklusivität des Kronkorkens wichtig.
Auch da gilt wieder: eine Aufnahme zu rein privaten Zwecken wird im Regelfall die Eigentumsrechte nicht beeinträchtigen. Ausnahmen sind aber theoretisch vorstellbar.
Wie sieht es nun aus, wenn z.B. ein Bauunternehmer seine Arbeiten zu Dokumentationszwecken fotografiert (auf Privatgrund). Darf der Bauunternehmer diese Fotos z.B. auf seiner Website einfach so veröffentlichen oder benötigt er die Genehmigung des Gebäudeeigentümers oder des Mieters (es herrscht(e) kein Fotografier auf dem Gelände).
Kann man nicht pauschal beantworten. Bilden Sie den konkreten Fall auf oben geschriebenes ab.
Fotos eines banalen Rohbaus z.B., bei dem das spätere "D.esign" des Hauses noch nicht zu erkennen ist, auf einer Baustelle gemacht, werden im Regelfall weder die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers beeinträchtigen noch das Urheberrecht des Architekten verletzen. Im Einzelfall wiederum kann das aber auch anders sein.
Mieter haben keine Eigentumsrechte an der Mietsache, also können ihnen gegenüber auch keine verletzt werden - wenn man in ihrer Wohnung oder von außen in ihre Wohnung hineinfotografiert, können aber ihre Persönlichkeitsrechte betroffen sein. Außerdem verbietet Par.201a StGB unbefugte Aufnahmen im "höchstpersönlichen Lebensbereich", der gegen Einblicke von außen geschützt ist.
(Warum auch immer der Begriff "D.esign" gesperrt ist...)
Geändert von TomRohwer (01.10.2016 um 14:54 Uhr)
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.