Hallo Community,
ich wollte euch mal fragen, was passieren würde, wenn ein Minderjähriger seine Erziehungsberechtigten nicht im Impressum nennen würde, aber alle restlichen Angaben bestehen würden.
MfG
Hallo Community,
ich wollte euch mal fragen, was passieren würde, wenn ein Minderjähriger seine Erziehungsberechtigten nicht im Impressum nennen würde, aber alle restlichen Angaben bestehen würden.
MfG
Hallo!
Wahrscheinlich passiert da nichts. Sollte es zu rechtlichen Problemen kommen haften ohnehin die Eltern. Aber ein 16-jähriger kann durchaus schon in Haftung genommen werden. Sobald man strafmündig ist...
Gruß, René
Gehen wir davon aus, das ein Jugendlicher (14 Jahre) so eine normale Website ohne kommerziellen Hintergrund betrieben. Wäre das also kein Abmahngrund, wenn die Eltern nicht namentlich genannt sind?
Wie alt die im Impressum genannte Person ist ist ja nicht erkennbar. Wichtig ist dass es eine ladungsfähige Anschrift und auch eine Emailadresse angegeben ist. Wer dann im Problemfall den Ärger bekommt ist egal. Ich kann im § 5 TMG nichts vom Alter einer Person lesen.
Ich hab zu dem Thema folgendes gefunden.
§ 55 Absatz 2 RStV
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden, vgl. § 49 Abs. 2 RStV.
Also ist es ahnbar und man muss eine volljährige Person nennen, oder hat das keinen Einfluss?
Gibt es auf Deiner Seite überhaupt redaktionelle Beiträge. "Redaktionell" im Sinne von Medien (Zeitungen, TV etc.)? Man kann ja einfach den Namen eines Elternteils angeben.
Ja, solche Inhalte gibt es, da die Website zu einen YouTube-Kanal gehört und ein Forum mit eingebunden ist.
Wie würde das ganze denn aussehen, wenn man ein Forum betreibt, dort sollte ja so etwas im Impressum stehen "Verantwortlich für den Inhalt gemäß §55 Abs. 2 RStV". Kann man dort auch seinen eigenen Namen angeben oder Erziehungsberechtigten?
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.