
AW: Recht an Foto von Kunstgegenständen in Kirche
Kann man nicht pauschal beantworten.
§ 57 UrhG Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Wenn das nicht gegeben wird, braucht es die Erlaubnis des Urhebers bzw. seiner Erben, oder die Erlaubnis desjenigen, der vom Urheber oder seinen Erben dazu ermächtigt wurde, Nutzungsrechte einzuräumen.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.