
AW: Abmahnung Filesharing Verjährung
Hallo!
Ansprüche aus 2012 sind verjährt (Datum des Poststempels beachten). Die Verjährungsfrist begann am 01.01.2013 und endete am 31.12.2015 (2013 ein Jahr, 2014 ein Jahr und 2015 ein Jahr, macht zusammen 3 Kalenderjahre). Die 10-jährige Verjährungsfrist, die Anwälte gerne mal ansetzen, kann bei Filesharing nicht angewendet werden. Der Anwalt hätte spätestens zum 31.12.2015 den gerichtlichen Mahnbescheid gegen den "Schuldner" beantragen müssen um die Verjährung zu hemmen. Ein "einfaches Schreiben" reicht nicht aus um die Verjährung zu hemmen. Also nicht beunruhigen lassen. Den gerichtlichen Mahnbescheid abwarten und diesem fristgerecht widersprechen. Es ist jedoch zu prüfen ob zumindest die Anschuldigung bezüglich des Urheberrechtsverstoßes berechtigt ist. Diese Prüfung ist wichtig um zu klären ob die Ansprüche berechtigt sind oder berechtigt wären, wichtig für den Fall das der Anwalt den gerichtlichen Mahnbescheid fristgerecht beantragt hat und dieser dem Beschuldigten noch nicht zugegangen ist.
Auf keinen Fall die beigelegte Unterlassungserklärung abgeben. Besser eine modifizierte UE abgeben (kann ein Rechtsanwalt ausstellen).
Gruß, René