
AW: one-click-upsell in Deutschland machbar?
Also zunächst schließt man normal den Kaufvertrag ab, und später ergänzt man dann eine weitere Sache, die dann auch geliefert wird? Dann kommt dort ein weiterer Kaufvertrag zustande. Und ich würde sagen, dass dann wieder die allgemeinen Regeln zur Belehrung etc gelten. Es könnte ja zB sein, dass man als zweites eine Sache bestellt, für die das Widerrufsrecht nicht gilt. Oder auch andersherum: zunächst eine Sache ohne Widerrufsrecht, danach eine Sache mit. Dann würde die Belehrung fehlen.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.