
AW: Urheberrecht, gelesenes wo anders wiedergeben
Urheberrechtlich geschützt sind in diesem Zusammenhang Werke, wobei diese die nötige Schöpfungshöhe haben müssen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
Inhalte darf man wiedergeben, es sei denn, es handelte sich um ein noch nicht nicht veröffentlichtes Werk. Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Ob die Wiedergabe eines Inhaltes die Grenzen zur nur mit Erlaubnis des Urhebers zulässigen Vervielfältigung oder Bearbeitung eines geschützten Werkes handelt, lässt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen, im Streitfall beurteilt es das Gericht.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.