
AW: Herausgabe von Server-Daten eines Kunden nach TKG

Zitat von
StefanB
Der Serverbetreiber erhält daraufhin ein Auskunftsersuchen nach § 113 TKG von einer Polizeidirektion, in dem die Herausgabe von Verbindungsdaten, IP-Adressen und Personendaten gefordert wird. In wieweit muss der Serverbetreiber dem nachkommen?
Insoweit, daß er verpflichtet ist, als Zeuge vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht auszusagen und der angeführte § ihn dazu auch berechtigt. Eine "Schweigepflicht" hat der Provider nicht, ein Aussageverweigerungsrecht auch nicht.
Kann der Kunde eventuell sogar den Betreiber verklagen, da er persönliche Daten ohne richterliche Verfügung o.ä. herausgegeben hat?
Verklagen kann man jeden wegen allem, aber es hat - wie in diesem Fall auch - nicht immer Erfolg.
§113 TKG sagt doch eigentlich alles nötige klipp und klar:
Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maßgabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden.
(...)
Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind
1.die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden;
2.die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden;
3.die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst.
Polizei und Staatsanwaltschaft sind solche Behörden.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.