Hallo zusammen,
ich bin noch recht neu in der Materie und habe gleich mehrere Fragen.
1. Mir geht es in der erster Linie um die Abgrenzung von der Störerhaftung zu den §7-10 TMG. Im Prinzip sagt ja das TMG, dass dem Diensteanbieter keine Prüfpflichten auferlegt werden können, er aber tätig werden muss, sobald er Kenntnis einer Rechtsverletzung erlangt hat. Bei der Störerhaftung ist es dann eher so, dass eine Abwägung vorgenommen wird, inwiefern Kontroll- und Prüfpflichten zumutbar wären, sodass das betreffende Geschäftsmodell nicht unmöglich gemacht wird. Wie genau ist das zu trennen oder ist das unabhängig, also man prüft zuerst, ob der Diensteanbieter löschen muss und im zweiten Schritt, inwiefern er für die Verstöße anderer haften kann?
2. Satz 2 in §7 Abs. 2 TMG verwirrt mich, vor allem die Formulierung "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung [...] bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit [...] unberührt". Für mich klingt das so, als wäre der Diensteanbieter im Falle einer Verantwortlichkeit nicht zur Sperrung und Entfernung verpflichtet, darüber hinaus auch nicht, sofern er nicht verantwortlich ist. Das macht ja keinen Sinn. Wenn der Diensteanbieter schon nicht zur Entfernung oder Sperrung bei Verantwortlichkeit verpflichtet werden kann, dann ja auch erst recht nicht bei Nichtverantwortlichkeit... Ich gehe aber mal davon aus, dass ich diesen Satz einfach falsch verstehe. Kann ihn mir jemand näher erläutern?
3. Wo genau wird im Gesetz geregelt, wer ein Störer ist? Die Störerhaftung habe ich gefunden (§1004 BGB), allerdings wird dort von einem Störer geredet, der nicht näher definiert wird. Oder bezieht man sich da auf die Definitionen, die regelmäßig von den OLG oder dem BGH wie zB beim Fall "Kinderhochstüle im Internet" getroffen werden?
Danke schon mal!
der_Goof