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Zitat von
mumpel
1.: Bei privaten Unterhaltungen (per PN) könnte die "Vertraulichkeit des Wortes" Gültigkeit haben.
Die "Vertraulichkeit des Wortes" (§201 StGB) bezieht sich ausschließlich auf Tonaufnahmen des "nicht öffentlich gesprochenen Wortes".
Und das Briefgeheimnis (§202 StGB), soweit man es auf E-Mails anwenden kann, bezieht sich lediglich auf den unbefugten Zugang zu verschlossenen Briefen etc. Weder der Absender noch der Empfänger eines Briefes oder einer anderen Nachricht kann das Briefgeheimnis verletzen.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.