
AW: Impressumsfrage - Deutscher Anbieter erstellt fremdsprachliche Webseite
Die Sprache des Impressums ist im Gesetz (TMG, RMStV) nicht vorgegeben; eine bewußte Erschwerung durch die Verwendung einer fremde Sprache darf nicht erfolgen; es sollte daher die selbe Sprache für Webauftritt und Impressum verwendet werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12)
Da das Impressum aber ohnehin nur aus Angaben zu Person und Anschrift des medienrechtlichen Verantwortlichen besteht, dürfte die Sprache de facto ohne Bedeutung sein - Heinz Müller heißt auf Englisch genauso Heinz Müller wie auf Deutsch...
Die Datenschutzerklärung muß laut Gesetz "in allgemeinverständlicher Form" erfolgen, das wird man als Sprache des Sitzlandes oder als Sprache des Angebotes interpretieren können. Im Zweifel schadet es sicher nichts, beide Sprachen zu verwenden.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.