
AW: Urheberrechte/Nutzungsrechte bei alten Zeitungen

Zitat von
Namida
darf man Fotos bzw. Ausschnitte von eingescannten alten Zeitschriften/Zeitungungen/Wochenbeilagen im Internet auf dem eigenen privaten Blog hochladen, um dort darüber zu berichten?
Kann man nicht pauschal beantworten.
Fotos sind immer urheberrechtlich geschützt, entweder als Lichtbildwerke (meistens) oder mindestens als "einfache Lichtbilder" (eher selten der Fall). Die Schutzfrist für Lichtbildwerke endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers, die Schutzfrist für einfache Lichtbilder 50 Jahre nach Erstellung bzw. Erstveröffentlichung. Im Zweifel sollte man davon ausgehen, daß ein Foto ein Lichtbildwerk ist.
Texte und Zeichnungen sind als Werke urheberrechtlich geschützt, wenn sie die nötige Schöpfungshöhe haben, das wird bei Zeitungsartikeln immer der Fall sein, bei den meisten Zeichnungen auch, bei kleinen 10-Zeilen-Meldungen u.ä. eher nicht. Schutzfrist auch hier bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers.
Eine Vervielfältigung außer für rein private Zwecke und eine Veröffentlichung egal für welchen Zweck ist immer nur mit Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers erlaubt. Ausnahme: es handelt sich um Zitate (§51 UrhG). Dazu mal nach "Zitatrecht" googlen; im Regelfall wird ein Scan für einen Blog nicht durch das Zitatrecht gedeckt sein, auch dürfen vereinfacht gesagt immer nur Ausschnitte zitiert werden, nicht aber ganze Werke.
Um alte Zeitschriften zu konkretisieren: es handelt sich um Zeitschriften ab 1915 bis 1960er Jahre.
Fotos eines Fotografen, der 1915 25 Jahre alt war und 1975 im Alter von 85 Jahren gestorben ist, sind noch bis zum 31.12.2045 geschützt. Nur mal als Beispiel. Man muß also damit rechnen, daß Fotos und Texte usw. aus solchen Zeitschriften überwiegend noch geschützt sein werden, einzelne Fotos und Texte können natürlich auch schon "gemeinfrei" sein.
Ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen kann die Gestaltung (Layout) einer Zeitungs- oder Zeitschriftenseite. Auch da kommt's wieder auf die nötige Schöpfungshöhe an.
Die Verlage gibt es zum Teil nicht mehr, bzw. sind die Verlage in andere Verlage übergegangen.
Das ist unerheblich.
Bleiben die Nutzungsrechte trotzdem noch bestehen?
Zunächst mal wird das Urheberrecht des Urhebers davon nicht berührt. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer durch Vererbung.
a) weil der ursprüngliche Verlag nicht mehr existiert
Dann können die Rechte entweder an den Urheber zurückgefallen sein, oder sie wurden weiterverkauft, oder sie gingen in eine Konkursmasse über.
b) eine lange Zeit verstrichen ist
Schutzfristen siehe oben.
Gilt bei Karikaturen aus diesen alten Zeitschriften etwas Besonderes zu den Nutzungsrechten/Urheberrechten zu beachten?
Karikaturen werden mit Sicherheit die nötige Schöpfungshöhe haben, um als Werke im Sinne von §2 UrhG geschützt zu sein und es gilt die volle Schutzfrist (70 Jahre nach Tod des Urhebers, bei pseudonym oder anonym veröffentlichten Werken 70 Jahre nach erster Veröffentlichung - es sei denn, der Urheber hat sich nach der Veröffentlichung zu erkennen gegeben oder ist anders bekannt geworden, dann gilt die volle Schutzfrist 70 Jahre ab Tod des Urhebers.)
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.