
AW: Bildnutzungsrechte in Online Shops

Zitat von
Norain89
wenn man einen Online-Shop betreibt muss man sich von allen Herstellern das Recht einholen, dass man deren Bilder und Texte verwenden darf.
Fotos: ja, weil praktisch alle Fotos unabhängig von ihrer Schöpfungshöhe zumindest als "einfache Lichtbilder" (§72 UrhG) urheberrechtlich geschützt sind. "Einfache Webgrafiken" dagegen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Texte: Texte sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die nötige "Schöpfungshöhe" besitzen.
Eine sehr aufwändige, Zeitintensive und damit auch kostspielige Aufgabe
Nicht wirklich. Viele Hersteller stellen ihren Geschäftspartnern kostenloses PR-Material zur Verfügung.
Nun habe ich auf manchen Websites im Impressum folgende Texte gefunden:
"
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen."
Es war nicht das erste mal dass ich über so einen Text gestoßen bin, wollte jetzt aber hier nachfragen ob so etwas rechtlich gültig ist?
Es ist vollkommener, gequirlter Unfug ohne jede rechtliche Bedeutung.
Habe ich damit wirklich Chancen einer Abmahnung zu entgehen?
Nein. Höchstens die Chance, daß sofort eine einstweilige Verfügung erfolgt (noch teurer), weil der Urheberrechtsverletzer ja selbst damit dokumentiert, daß er nicht gewillt ist, sich an die geltenden Gesetzesvorschriften zu halten.
Der geschädigte Urheber/Rechteinhaber hat selbstverständlich das Recht, seine Interessen von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, für dessen Kosten der Schädiger aufkommen muß. Unter einigen besonderen Umständen können die Anwaltskosten gedeckelt sein, das ist im beschriebenen Zusammenhang aber de facto nie der Fall, weil solche Fälle keine "einfach gelagerten" sind, denn allein schon die Ermittlung des Schadensersatzes im Sinne der Lizenzanalogie ist eine ziemlich aufwendige Angelegenheit.
(Kleine Anmerkung am Rande: Urheberrechtsverletzungen begründen nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, sie sind auch eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.)
Geändert von TomRohwer (16.02.2014 um 00:40 Uhr)
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.