
AW: Unberechtigte Betrugsanzeige

Zitat von
mumpel
Der Händler hat mit dem Versenden der Ware seine Pflichten erfüllt.
Nein, durchaus nicht.
Beim "Verbrauchsgüterkauf" trägt der Versender das gesamte "Transportrisiko" bis zur Übergabe an den Käufer - er muß nachweisen, daß die Ware beim Käufer angekommen ist. Dabei handelt es sich nach § 474 Abs. 1 BGB um den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher bei einem Unternehmer. Ein Verbrauchsgüterkauf ist also das typische Geschäft mit einem Verbraucher. In einem solchen Fall gilt die Vorschrift zur Gefahrtragung nach § 447 BGB nicht, wie § 475 BGB bestimmt. Bei einem Verbrauchsgüterkauft trägt daher immer der Unternehmer das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder den Untergang der Ware.
Das Risiko trägt der Kunde.
Nein, tut er nicht.
Und da der Händler den Empfang nachweisen kann muss er sich keine Gedanken machen.
Das ist der Knackpunkt.
Kann der Verkäufer nachweisen, daß die Ware beim Käufer angekommen ist, hat er seine Pflichten erfüllt. Kann er das nicht, haftet er.
Der Kunde muss sich zwecks Durchsetzung seiner Rechte an das Versandunternehmen wenden.
Nein, das muß er eben als Verbraucher nicht.
Desweiteren ist die Fallbeschreibung völlig unklar.
Ohne vorherige Kontaktaufnahme des Käufers trifft eim Verkäufer ca. einen Monat später eine Betrugsanzeige des Käufers ein, bzgl. des Nicherhaltes der Ware.
Was soll hier "Betrugsanzeige" bedeuten, und wo geht sie ein? Bei der Polizei? Bei der Staatsanwaltschaft?
Soweit man es aus der Beschreibung entnehmen kann, meint der Verkäufer (Unternehmer), daß die Ware fristgerecht beim Kunden angekommen sei und er dies auch belegen könne. Ca. einen Monat später passiert nun was bitte?
Strafanzeige des Kunden gegen den Verkäufer? Reklamation des Kunden beim Verkäufer? Bitte mal eine vollständige Beschreibung der wesentlichen Fakten.
Welche straf- und zivilrechtlichen Mittel stehen dem Händler in diesem Fall zur Verfügung, um den Kunden "zurecht"zuweisen?
Wenn der Kunde wider besseres Wissen eine Strafanzeige gegen den Händler macht, macht er sich seinerseits strafbar.
Alles andere ist zunächst mal nichts weiter als eine ggf. zivilrechtliche Auseinandersetzung um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung eines Kaufvertrags für einen Verbrauchsgüterkauf.
Da kann man niemanden "zurechtweisen".
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.