
AW: Urheberrecht an verkauften Artikeln
Nach deutschem Recht ist das Urheberrecht nicht übertragbar (außer durch den Erbfall; es dauert ja im Regelfall 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus).
Der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen, welchen Umfang diese Nutzungsrechte haben, regelt der entsprechende Vertrag. Ist vertraglich nichts explizit geregelt gilt die sog. "Zweckbestimmungsregel" des §31 Abs.5 UrhG:
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Das heißt vereinfacht gesagt: wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dann wird angenommen, daß die "geringst nötige" Rechteeinräumung vereinbart werden sollte.
Aber: das UrhG kennt neben dem §31 auch noch den §38, der einige weitere konkrete Regelungen enthält, die zwar unter dem Titel "Beiträge zu Sammlungen" stehen, aber auch und gerade Beiträge für Zeitschriften ("Periodika") und Zeitungen betreffen. Wenn nichts anderes explizit vereinbart wurde, gilt im Zweifelsfall in solchen Fällen §38 UrhG:
§ 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Daneben hat der Urheber noch eine Reihe von weiteren Rechten, die er nicht im Voraus wirksam abtreten kann, so den Anspruch auf angemessene Vergütung, das Recht auf Rückruf wegen gewandelter Überzeugung etc.pp.
Dazu kauft man sich dann mal ein schlaues Buch für Autoren oder Fotografen, in dem diese rechtlichen Aspekte erläutert werden.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.