
AW: Urheberrecht nach über 70 Jahren
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Sollte Großvaters Buch nicht schon vorher einmal veröffentlicht worden sein, hätte "Jemand" ein Problem und würde sich sehr schnell für die rechtlichen Konsequenzen interessieren müssen.
Ich vermute aber, dass man beispielsweise nicht Teile einer Neuausgabe von Goethes "Faust" von 2013 zur Grundlage eigener teilweiser Veröffentlichung ohne Zustimmung des Verlags verwenden dürfte. Und ich bezweifle sehr, dass man sie überarbeiten darf.
Doch, das dürfte man. Denn Goethes Faust ist definitiv "gemeinfrei".
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.