Hallo,
angenommen ich erstelle ein Privatvideo und füge nachträglich geschützte Musik ein oder zeichne während der Aufzeichnung bewusst geschützte Musik im Hintergrund mit.
Also die Musik wäre kein Beiwerk, sondern wichtiger Bestandteil des Videos.
Nun lade ich das Video auf einen Filehoster (one-click-hoster) mit Sitz in den USA (oder auch woanders, der Ort sollte keine Rolle spielen).
Damit sich nun aber jemand das Video anschauen kann, benötigt er die Adresse. (URL) des Filehosters und natürlich das Passwort von mir, um die Videodatei sich downloaden zu können. Es wäre also immer eine Einzelgenehmigung von mir anzufordern.
Meine Frage:
Kann man hier von einer Veröffentlichung im Sinne des UrhG, ich denke es gilt §15 Abs.3, in dem steht, dass eine Veröffentlichung dann gegeben ist, wenn man einer Mehrheit von Mitgliedern der Öffentlichkeit das Video zugänglich macht, sprechen oder kann man dies als eine private, nicht-öffentliche Vorführung betrachten?
Ist es laut Gesetz bis hierher eine Privatvorführung, dann weiter die Frage:
Ich veröffentliche Ausschnitte des Films (ohne Musik) auf z.B. youtube und weise darin darauf hin, dass man den ganzen Film sehen kann, wenn man mich per E-Mail danach fragt, auch z.B. ohne Hinweis auf die enthaltene Musikunterlegung, so dass die Musik nicht der entscheidende Grund für das Betrachtungsinteresse ist.
Das Betrachten bzw. den Download soll der Betrachter kostenfrei bekommen. Wäre durch die Vorührung auf youtube, die eventuell bis hierhin geltende Privatvorführung nun doch noch eine Veröffentlichung im Sinne des UrhG. und somit ggf. ein Verstoß gegen das UrhG?
Letzte Frage:
Angenommen es ist laut Gesetz keine öffentliche Vorführung, kann dann der Urheber der Musik dennoch die Verbreitung per E-Mail link verbieten lassen, wenn er mit der Verwendung seiner Musik nicht einverstanden ist?
Ich habe meine Frage im Forun nicht gefunden und hoffe niemanden damit zu langweilen.
Danke im Voraus für eine Antwort![]()