
AW: Gemeinfreiheit Rechte oder Nicht

Zitat von
Rasselhemd
Wenn die Gemeinfreiheit vorliegt greift das Urheberrechtsgesetz nicht und ich kann somit auch keine Nutzungsrechte abtreten.
Das Urheberrechtsgesetz greift immer...
Nur sagt es eben in bestimmten Fällen: "Hier besteht kein urheberrechtlicher Schutz" oder "Hier besteht zwar urheberrechtlicher Schutz, aber trotzdem ist x y z erlaubt."
"Gemeinfreiheit" bedeutet, daß die urheberrechtlichen Schutzfristen für ein Werk abgelaufen ist. Ist das der Fall, kann jedermann mit diesem Werk machen, was er damit machen möchte.
Sobald ein Artikel geschrieben wird überträgt der Autor dem Betreiber des Forums ein Nutzungsrecht unabhängig ob das Urheberrechtsgesetz greift oder nicht.
Ohne geltendes Urheberrechtsgesetz kann überhaupt kein Nutzungsrecht eingeräumt werden, da die Nutzungsrechtseinräumung ja auf dem Urheberrechtsgesetz beruht...
Der Autor kann dementsprechend die Löschung seiner Beiträge verlangen und der Betreiber muss folgen.
Das hängt ganz davon ab, was für ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Ein einfaches, ein ausschließliches, ob die Möglichkeit eines Rückrufs über die gesetzlich vorgesehenen Fälle vereinbart wurde, usw. usf.
Wenn die Beiträge Gemeinfrei sind, hat der Autor dann überhaupt noch Rechte an diesen?
Nein. Und er ist dann in den meisten Fällen auch schon lange tot... (Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer durch Vererbung. Im Regelfall dauert das Urheberrecht 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus, in bestimmten Fällen gibt's auch kürzere Fristen.)
2.a Mit dem Erstellen eines Beitrags erteilst du dem Betreiber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Recht, deinen Beitrag im Rahmen des Boards zu nutzen.
2.b Das Nutzungsrecht nach Punkt 2, Unterpunkt a bleibt auch nach Kündigung des Nutzungsvertrages bestehen.
Der Knackpunkt ist, daß der Urheber auf bestimmte Rechte überhaupt nicht wirksam im voraus verzichten kann...
Ein Rückruf wegen gewandelter Überzeugung kann nicht vorab vertraglich ausgeschlossen werden, ebenso nicht ein Rückruf wegen Nichtausübung. Auch kann der Urheber nicht wirksam vorab auf einen "Honorar-Nachschlag" verzichten, wenn das ursprünglich vereinbarte Honorar (z.B. Null Euro) sich im Nachhinein als "im auffälligen Mißverhältnis" zum wirtschaftlichen Ertrag aus dem Werk erweist.
Will sagen: wenn ein kostenloses Nutzungsrecht vereinbart wurde, und anschließend verdient sich der Inhaber des Nutzungsrechts mit dem Werk ein paar Millionen, dann hat der Urheber immer einen Anspruch auf Beteiligung, egal was vorher mal vereinbart wurde.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.