
AW: Änderung der Bild-Lizenz
Ich denke zum Zeitpunkt X wurde dem User B ein Nutzungsrecht eingeräumt. Da in § 41 ff. UrhG bestimmte Tatbestände für einen Rückruf niedergelegt sind, vermute ich, dass eine sonstige Rücknahme nicht möglich ist, sofern so eine Rücknahme nicht irgendwie im Vertrag selbst niedergelegt ist.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.