Ist es erlaubt folgendes ins Impressum zu schreiben:
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für eure Antworten!(Vorname)(Nachname)
Adresse aufgrund Datenmissbrauch entfernt, kann aber per E-Mail erfragt werden
...
Ist es erlaubt folgendes ins Impressum zu schreiben:
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für eure Antworten!(Vorname)(Nachname)
Adresse aufgrund Datenmissbrauch entfernt, kann aber per E-Mail erfragt werden
...
Laut § 5 TMG müssen die Daten " leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Das würde ich bei so einer Lösung als nicht gegeben ansehen.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
Und wenn man zuvor nur ein Chapta eingeben muss und dann alle Daten sieht?
Kurzum: Nein. Es darf auch keine jpg-Datei o. ä. sein.
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Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung
Hallo!
Kurze Frage:
Wo steht geschrieben dass es keine Bilddatei sein darf? Das TMG (§ 5) und der RStV (§ 55) sehen lediglich vor, dass das Impressum leicht zugänglich erreichbar sein muss. Ich kann nirgens lesen, dass Emailadressen im Impressum zwingend einen Hyperlink aufweisen müssen. IMHO genügt sogar ein Kontaktformular, machen viele Firmen auch nicht anderes.
Ich habe auch schon Aussagen gelesen, dass eine Internetseite barrierefrei sein muss. Angeblich soll das im Gesetz stehen. Da würde mich mal interessieren wo das stehen soll. Für das Impressum kann das zutreffen, aber IMHO nicht für den gesamten Internetauftritt.
Gruß, René
Die E-Mailadresse ist in § 5 aufgezählt und kann daher nicht entfallen. Das Kontaktformular wird genutzt, um Nr. 2 gerecht zu werden.
Dass das Impressum barrierefrei ist, ergibt sich wohl auch aus dem oben zitierten. Dass eine Webseite im ganzen für jeden unter allen Umständen nutzbar sein muss, habe ich bisher noch nicht gehört.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
Was ist mit den ganzen Diensten, bei denen man seine Emailadresse verschleiern kann, die Emailadresse also nicht im Klartext zu lesen ist?
Ich wollte nur wissen, ob es so ausreichend ist:
(Vorname)(Nachname)
Adresse aufgrund Datenmissbrauch entfernt, kann aber per E-Mail erfragt werden
(E-Mail)
...
Nein, das genügt nicht. Die Anschrift ist erforderlich. Sonst könnte/bräuchte man ja die Daten auch einfach nur bei der DENIC abfragen.
[url]http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html[/url]
[url]http://www.juraforum.de/gesetze/rstvni/55-informationspflichten-und-informationsrechte[/url]
Du stehst also mit so vielen Firmen im Wettbewerb? ich glaube es ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob ein Verstoß gegen das Impressum überhaupt einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Im TMG steht klar drin, dass die Mailadresse rein muss. Was spricht deiner Meinung nach dagegen?
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.
Dagegen spricht nichts, bis auf die Spambots. Daher war meine Frage, ob die Emailadresse zwingend im Klartext im Impressum stehen muss, oder ob man sie auch "verschleiert" anzeigen darf. Zum Beispiel durch ein maschinenlesbares Bild, welches zwar von Screenreadern gelesen, aber von Spambots nicht erkannt werden kann.
Zumindest scheint es Abmahnanwälte zu geben, die mit fehlerhaftem Impressum Kasse machen wollen.
Und ich könnte durchaus mit anderen im Wettbewerb stehen. Stellt sich nur die Frage, wer ein ähnliches Angebot bietet wie ich. Und ob sich der Aufwand einer "Verfolgung" für mich lohnt.![]()
Zu dieser Frage gibt es konkret noch keine Rechtsprechung - allerdings kann man analog auf die Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung zurückgreifen.
Dazu sagten diverse Gerichte: die Widerrufsbelehrung darf nicht als Grafik gezeigt werden, da sie barrierefrei und mit jeglicher Browsertechnik anzeigbar sein muß.
Dasselbe sollte auch für ein Impressum gelten, insoweit spricht eigentlich alles dafür, daß eine Grafik für die Impressumsdarstellung unzulässig ist.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
Könnte man m.E. grundsätzlich auch.
Genannt werden müssen nämlich:
"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post".
D.h., daß zumindest zusätzlich zum Formular auch noch eine E-Mail-Adresse genannt werden muß.
"Abmahnberechtigt" sind allerdings nur Wettbewerber und anerkannte Organisationen zum Schutze des lauteren Wettbewerbs.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
Das mit den Bilddaten ergibt sich aus der Barrierefreiheit. Ein Blinder kann die Impressumsdaten nicht mit Hilfsmitteln "auslesen", damit wären die Angaben nicht mehr zugänglich.
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Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine persönliche Meinung
Ich wollte nur wissen, ob es so ausreichend ist:
(Vorname)(Nachname)
Adresse aufgrund Datenmissbrauch entfernt, kann aber per E-Mail erfragt werden
(E-Mail)
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Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
Ich finde weder in § 5 TMG noch in § 55 RStV das Wort "Barrierefreiheit". Die ""Barrierefreiheit" könnte man allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Solange in den erwähnten Paragraphen das Wort "Barrierefreiheit" nicht explizit auftaucht, kann man die Emailadresse IMHO auch als Bild setzen. Man könnte jetzt natürlich juristische Haare spalten.
Allerdings dürfte es einfacher sein, die Emailadresse im Quellcode zu maskieren. Da hat man auch Ruhe vor Spamrobots.
Um nochmal auf die Eingangsfrage zurückzukommen. Die Anschrift des Verantwortlichen ist anzugeben. Nichts mit "nur auf Anfrage erhältlich". Mal davon abgesehen hätte diese Methode auch gar keinen Sinn. Jeder kann sich eine Wegwerf-Emailadresse holen, die Daten eines anderen zur Datenabfrage nutzen, und dann Schindluder damit treiben. Niemand kann herausfinden, ob die Daten des Abfragenden auch tatsächlich ihm gehören. Man könnte also auch mit fremden Daten die Daten des Seitebetreibers einholen/abfragen.
Das steht da auch nicht drin. Für öffentliche Webseiten findest du Rechtsgrundlage in § 11 BGG. Ansonsten liegst du mit Art 3 GG nicht falsch. Rechtsprechung gibt es da m. W. nicht zu, außer dem bereits angesprochenen Fall bezüglich der Widerrufsbelehrung. Die Empfehlung bei der Frage, ob ein Impressum als Grafik eingestellt werden darf, sollte aus vorgenanntem sein, dass man dies nicht tun sollte, aufgrund der - durchaus reellen - Gefahr abgemahnt zu werden. Der Spam-Gefahr kann ich relativ gut mit Spamfiltern entgegenwirken. Im gewerblichen Bereich kann man das relativ gut in Griff bekommen.
Mit dem Risiko-Argument, könnte ich auch contra Grafik-Impressum argumentieren. Da auch jpg-Dateien ein Risiko für mich als Internetnutzer eine Gefahr darstellen - z. B. 1 Pixel Grafiken für Tracking etc. - deaktiviere ich die Darstellung. Das Impressum wäre dann für mich auch nicht mehr zugänglich. Das dürfte in der Praxis zwar nicht besonders häufig vorkommen, aber ebenso ein Argument wie die Spam-Frage.
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Wurde nicht weiter oben gesagt, dass man nur abmahnen darf oder abgemahnt werden darf, wenn man mit jemandem im Wettbewerb steht? Bei meiner privaten HP z.B. ist das nicht der Fall (hoffe ich).
Aber dem TO ging es ja nur um Verhinderung von Datenmissbrauch. Das kann man auch mit Bilddateien oder "nur auf Anfrage" nicht verhindern. Und es wird auch nicht mehr lange dauern, bis Spambots auch Bilddateien "lesen" können.
Also machen wir's einfach so wie der Gesetzgeber es verlangt. Der Kunde wird es Danken!? Und der Abmahnanwalt wird sich darüber ärgern.
Achso: Amen![]()
Man kann sie aus den Forderungen der Rechtsprechung ableiten.
Sie findet sich in den Gesetzesvorschriften zur Widerrufsbelehrung auch nicht - auch hier ist sie schlicht Rechtsprechung.
Man kann dann auch nette Abmahnungskosten bzw. ein Bußgeld zahlen. (Verstöße gegen die Impressumspflicht sind bußgeldbewehrt.)Solange in den erwähnten Paragraphen das Wort "Barrierefreiheit" nicht explizit auftaucht, kann man die Emailadresse IMHO auch als Bild setzen.
Die Haare wurden von der Justiz bereits gespalten...Man könnte jetzt natürlich juristische Haare spalten.
Das läuft auif's selbe hinaus und wird m.E. genauso beanstandet werden können.Allerdings dürfte es einfacher sein, die Emailadresse im Quellcode zu maskieren.
Das Gesetz sagt nun mal schlicht, daß die nötigen Angaben zu einer schnellen Kontaktaufnahme gemacht werden müssen. Also: Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Eine wie auch immer geartete Maskierung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.
Bitte weshalb denn dieses? Was bitte hat der HTML-Quellcode damit zu tun? Wie der HTML-Quellcode gestaltet ist geht doch dem Gesetzgeber nichts an. Das Maskieren von Buchstaben funktioniert wie das Maskieren von Umlauten. Es wird also nicht der Buchstabe in den HTML-Quellcode geschrieben, sondern das entsprechende "Maskenzeichen" bzw. die "named entities" ([url]http://de.selfhtml.org/html/referenz/zeichen.htm#allgemeines[/url]). Jeder Browser wandelt den HTML-Quellcode korrekt um. Auch Textbasierte Browser müssen das können, sonst wären sie für 95% des Internets nutzlos. Durch das Maskieren können Spambots nicht das lesen/finden was sie suchen, auf der Internetseit wird aber alles im Klartext angezeigt. Ich hoffe doch dass Du weisst was der HTML-Quellcode ist (rechtsklick auf eine Internetseite->"Quellcode anzeigen" oder "Seitenquellcode anzeigen", je nach Browser). Ich kann also nicht verstehen weshalb man im HTML-Quellcode nichts soll maskieren dürfen.
Geändert von mumpel (10.04.2013 um 19:48 Uhr)
Hallo!
Postfach oder Postschließfach ist nicht erlaubt. Es muss eine direkte (ladungsfähige) Anschrift sein, an die z.B. auch (amtliche) zeichnungspflichtige Dokumente zugestellt werden können. Nachzulesen in § 5 Telemediengesetzt (TMG) und § 55 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV). § 5, Punkt 1, Absatz 1 TMG spricht von Name und Anschrift der verantwortlichen Person.
Gruß, René
Ich kenne keine Ausnahmeregelung. In § 5 TMG steht zumindest nichts davon.
Dann könnt ihr diese Seite von einem Betrüger ja sofort anzeigen[url]http://www.megagewinnspiel.com/about/[/url]
Anzeigen ist nicht möglich, aber Du kannst den Betreiber ja beim Ordnungsamt verpfeifen. Abmahnen kann nur ein Mitbewerber.