
AW: Darf ein Händler die Erstattung der Rückversandkosten ablehnen?
In § 357 II BGB heißt es "Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer."
Was man meiner Meinung nach allenfalls diskutieren könnte ist, ob der Anbieter nur das Auszahlen braucht, was ihm die Rücksendung mittels diesem Schein gekostet hätte. Aber angesichts dessen, dass das nicht geregelt ist - und es ist ja vieles geregelt - und aufgrund des gewollt hohem Verbraucherschutzniveaus, würde ich auch das ablehnen.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.