
AW: Haftung bei Verstoß gegen "Gesamtvertrag Vergütung § 53 UrhG"

Zitat von
Leviathan
Hallo,
jemand ist Lehrerin

und möchte gerne das Moodle-Portal einsetzen um z.B. Arbeitsblätter zu verteilen und mit ihren Klassen zu kommunizieren.
Laut [URL="http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b0a30b/033a7a9f0706fe902/index.html"]Gesamtvertrag Vergütung § 53 UrhG[/URL] darf sie ihre Arbeitsblätter aber nicht digitalisieren und "veröffentlichen".
Logisch, es handelt sich ja auch nicht um Kopien zu ausschließlich privaten Zwecken, sondern um Unterrichtsmaterial.
Ich frage mich aber ob A) ob das zugänglich machen über einen bestimmten Zeitraum z.B. eine Woche der Arbeitsblätter in dem gemeinten Sinne "veröffentlichen" bedeutet. Analog ist das ja auch erlaubt.
"Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist." (§15 UrhG)
Beziehungen "Lehrer-Schüler" sind keine "persönlichen Beziehungen" im Sinne des Gesetzes. (Sondern, logisch, berufliche.)
Ich frage mich B) ob das digitalisieren tatsächlich "strafbar" ist
Ja, weil ein Verstoß gegen §12,15 und 16 UrhG in Verbindung mit §106 UrhG (Freitheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe).
Könnte sie direkt haftbar gemacht werden
Ja.
oder müsste das Land haften
Ggf. auch, im Wege der Amtshaftung.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.