Hallo,
folgender Fall:
Ein Deutscher registiert eine .de Domain auf seinen Spitznamen ("X") und nutzt diese lange (sagen wir mehr als 10 Jahre) privat primär für eMails.
Eine Nutzung als www Seite findet nur sporadisch und privat (d.h. auch keine geschaltete Werbung) statt, Änderungen am Denic Eintrag finden nur wg. Provider und Wohnsitzwechseln statt.
X ist zudem ein gängiges englisches Wort das auch in gängigen Lexika verzeichnet ist.
Eine Firma aus dem Europäischen Ausland hält die IR-Marken zum Begriff X, das Anmeldedatum ist allerdings einige Jahre nach der Erstregistrierung der Domain X.de
Die Firma X hat für die TLD ll Ihres Heimatlandes L die Domain in der Form X.ll
für andere Länder wird eine Domain in der Form X<zusatz>.TLD verwendet.
Diese Firma X verschickt nun eine in deutsch verfasste Abmahnung von ihrer nicht-deutschen Adresse aus dem Land L, die die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert.
Speziell würde mich interessieren:
- ist der Anspruch der Firma X gerechtfertigt?
- zählt eine hauptsächliche Nutzung einer Domain für eMails als (private)
Nutzung oder ist dazu ein Internetauftritt nötig?