Hallo zusammen!
Darf ich eigentlich Flugzeuge fotografieren, auf denen z.B. der Name der Flugfirma zu erkennen ist, und diese Fotos veröffentlichen?
Wie sieht es bei Autos und ihren spezifischen Logos (Mercedesstern etc.) aus?
Viele Grüße
Mick
Hallo zusammen!
Darf ich eigentlich Flugzeuge fotografieren, auf denen z.B. der Name der Flugfirma zu erkennen ist, und diese Fotos veröffentlichen?
Wie sieht es bei Autos und ihren spezifischen Logos (Mercedesstern etc.) aus?
Viele Grüße
Mick
Hallo!
Es gibt bestimmt einen Passus im Urheberrecht auf den sich dieser Sachverhalt bezieht. Welcher ist das? Es ist doch bei Architekturen, oder allgemeiner gesagt, bei "Stadtbildern", oder Perspektiven in der Stadt auch so, dass ich ein oder mehrere Gebäude oder Gebäudeensembels abfotografiere, das bzw. die irgendwann mal ein Architekt entworfen hat. Also meine Frage: Ist das Bild des öffentlichen Raumes Allgemeingut?
Bezogen auf z.B. Autos: Heißt das ich kann mir 10 edle Supersportwagen ausleihen, sie professionell in Szene setzen und abfotografieren, und dann einen Kalender daraus machen? Unabhängig davon, dass das "Inszenesetzen", die Auswahl der Hintergründe etc. mein eigenes Werk wäre, so wäre ich ohne Supersportwagen doch ziemlich aufgeschmissen. Wie regelt man so etwas?
Danke!!
[url]http://www.fotorecht.de/publikationen/panorama-google-v[/url] .html
[url]http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit[/url]
Danke!
Es ist nur keine urheberrechtliche Frage.
Es ist zum einen eine markenrechtliche bzw. geschmacksmusterrechtliche Frage, zum anderen eine eigentumsrechtliche.
Jein.Es ist doch bei Architekturen, oder allgemeiner gesagt, bei "Stadtbildern", oder Perspektiven in der Stadt auch so, dass ich ein oder mehrere Gebäude oder Gebäudeensembels abfotografiere, das bzw. die irgendwann mal ein Architekt entworfen hat. Also meine Frage: Ist das Bild des öffentlichen Raumes Allgemeingut?
Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen durch Foto oder Zeichnung vervielfältigt werden, wenn sie dauerhaft an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angebracht sind. Die Rechtsprechung (BGH, Hundertwasserhaus) verlangt dazu, daß die Aufnahme von öffentlichem Grund aus gemacht wird.
Das regelt §59 UrhG.
Analog dazu sagt die Rechtsprechung, daß das Eigentumsrecht an einer Sache nicht verletzt wird, wenn diese Sache im öffentlichen Raum fotografiert wird (analog zu §59 UrhG).
Geschützte Marken kann man fotografisch vervielfältigen, sofern dies keinen "markenmäßigen Gebrauch" der Marke darstellt. Geschmackmuster können fotografisch vervielfältigt werden, sofern dadurch keine "Benutzung" des Geschmacksmuster entsteht. (Die entsteht nicht automatisch durch das Fotografieren und Veröffentlichen.)
Man kann edle Supersportwagen ausleihen, fotografieren und einen Kalender daraus machen.Bezogen auf z.B. Autos: Heißt das ich kann mir 10 edle Supersportwagen ausleihen, sie professionell in Szene setzen und abfotografieren, und dann einen Kalender daraus machen?
Wenn man zehn edle Mercedes-Karossen ausleiht, fotografiert und einen "Der Mercedes-Benz-Kalender 2013" daraus macht, wird man Ärger mit Mercedes-Benz bekommen, weil das deren Markenrecht an der Marke Mercedes-Benz, am Mercedes-Stern usw. verletzt.
Wenn man zehn edle Mercedes-Karossen ausleiht, fotografiert und einen "Edle Luxuskarossen-Kalender 2013" daraus macht, wird das im Regelfall unproblematisch sein.
Details klärt man mit einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.