
AW: Ware angeblich bei Erhalt defekt
Gewährleistung gibt es aber auch. Verkürzt: Ich verkaufe und trage die Gewähr, dass die Sache bei Gefahrübergang frei von Mängeln ist.
Die Beweislastumkehr (§ 476 BGB - bitte lesen) greift aber nur bei Verbrauchsgüterkäufen (§ 474 BGB - bitte lesen). Dem entsprechend müsste dann bei einem Privatverkauf der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits da war. Im übrigen könnte man die Gewährleistung auch ausschließen, bei Privatverkauf, denn auch § 475 BGB gilt nur bei Verbrauchsgüterkäufen (die Norm ist eher schwer zu lesen).
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.