Präambel:
Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit Kunden des Auftraggebers ist es erforderlich, Informationen auszutauschen und den Auftragnehmer mit Kunden des Auftraggebers bekanntzumachen. Auf dieser Basis schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung:
1. Der Auftraggeber bemüht sich, dem Auftragnehmer Aufträge im EDV-Bereich (u. a. Softwareentwicklung, Systembetreuung, Schulung oder Beratung) anzubieten. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Abschluss eines Subunternehmervertrages besteht nicht.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 12 Monaten seit dem letzten Kontakt bei den Kunden, mit denen er durch Vermittlung des Auftragsgebers in Kontakt getreten ist, im EDV-Bereich nur als Subunternehmer über den Auftraggeber tätig zu werden, sofern der Kundenkontakt des Auftragnehmers mit der Vertragsanbahnung des Auftraggebers beim Kunden im Zusammenhang steht. Diese Loyalitätsverpflichtung gilt auch, wenn der Kunde an den Auftragnehmer herantritt. Kunden in diesem Sinne sind auch mit dem Kunden eng verbundene Unternehmen (Tochter- oder Muttergesellschaften, Gesellschaften mit mindestens 50% identischen Gesellschaftern).
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Subunternehmer des Auftraggebers bei sich in irgendeiner Weise, gleich in welche Form, zu beschäftigen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gem. Ziffer 1. bis 3. unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € (in Worten: Fünfzehntausend Euro) zu zahlen. Unabhängig davon ist der Auftraggeber berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit der Auftragnehmer ein Kaufmann ist, wird Wiesbaden als Gerichtsstand vereinbart; im Übrigen ist Gerichtsstand der Sitz des jeweiligen Beklagten.
6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.