
AW: Änderung der Nutzungsbedinungen
In § 309 Nr. 6 ist die Vertragsstrafe ja ausdrücklich aufgeführt. Allerdings lässt sich der Sachverhalt nicht darunter subsumieren.
Man könnte überlegen, ob der AGB Teil als ein Angebot zu verstehn sein kann und die Annahme durch das Einstellen der Werbung erfolgt.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.