
AW: PDFs mit Inhalten aus Büchern zum Download anbieten

Zitat von
mausz
Wenn jemand auf seiner Website PDFs zum Download anbietet und diese PDFs wurden von anderen Nutzern der Seite erstellt und dort zur Verfügung gestellt, wer haftet dann für den Inhalt? Die Seitenbetreiber? Oder die Urheber (sofern bekannt)?
Für den Inhalt einer Website haftet der medienrechtlich für diese Website verantwortliche.
Darüberhinaus kann u.U. derjenige, der die Technik zur Verfügung stellt, also der Provider/Webhoster als "Mitstörer" haften, wenn er von einem rechtswidrigen Inhalt auf seinem Server Kenntnis erhält und dann diesen nicht entfernt.
Der Urheber haftet für sein Werk nur dann, wenn dieses Werk oder er mit diesem Werk gegen geltende Gesetze verstößt.
Wenn also z.B. ein Text strafbare Inhalte enthält, dann haftet auch der Autor dafür, wenn es sich um einen Inhalt handelt, bei dem schon das Herstellen strafbar ist. (Z.B.: "Kinderporno"). In den meisten Fällen allerdings ist das Herstellen des Inhaltes an sich rechtlich nicht relevant, sondern erst das Verbreiten, Veröffentlichen usw.
Wie ist es, wenn in solchen kostenlos zum Download angebotenen PDFs Inhalte sind, die teils bzw. in Auszügen aus Büchern stammen (Schulbüchern bspw)?
Würde es da reichen die Quelle zu nennen oder darf rein gar nichts aus Büchern zitiert oder im abgewandelten Wortlaut wiedergegeben werden?
Das Zitatrecht ist in §51 UrhG geregelt:
§ 51 UrhG Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Den Umfang und die Grenzen des Zitatrechts zu erläutern, würde den Platz in diesem Forum sprengen, einfach mal nach "Zitatrecht" googlen und sich zwei oder drei Wochenenden Zeit nehmen, einen kleinen Teil davon zu lesen.
Und wie ist es mit Grafiken aus (Schul-)Büchern? Wenn diese z.B. nachgezeichnet werden, sind sie ja selbst erstellt, aber eben nicht selbst "erfunden". Wie sieht es da mit dem Recht aus?
Das Nachzeichnen einer Grafik ist im Regelfall eine Vervielfältigung bzw. Bearbeitung, die nur mit Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers zulässig ist.
Was hätte man sonst für Möglichkeiten, wenn man fachspezifische Inhalte, die nun mal inhaltlich aus Büchern stammen, aufzubereiten und anderen zur Verfügung zu stellen?
Man will ja nur nett sein und keinen Ärger dafür bekommen...
Die nötigen Nutzungsrechte vom Verlag einholen?
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.