
AW: Recht am eigenen Bild

Zitat von
crabman
wenn man kleine Image-/Eventfilme produziert, was sollte man beachten, um die Persönlichkeitsrechte zu wahren?
Die einschlägigen Gesetze, hier insbesondere das KUG, das das "Recht am eigenen Bild" regelt.
Beispiel 1: Man hat die mündliche Zusage des Veranstalters einen Musikworkshop filmen zu dürfen.
Der Veranstalter kann keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Teilnehmer abgeben.
Es gibt keine Entlohnung, die ganze Sache hat aber einen gewerblichen Charakter. Der Kameramann ist öffentlich präsent, keine Heimlichkeiten. Es werden gezielte Nahaufnahmen von Personen gemacht. Es sind minderjährige(!) Workshopteilnehmer anwesend.
Das wird in den meisten Fällen das Recht am eigenen Bild der Teilnehmer verletzten, zumindest wenn die Aufnahmen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Beispiel 2: Man hat vom Besitzer die mündliche Erlaubnis eine Kneipe zu filmen. Entlohnung würde in Form von Naturalien erfolgen

. Gewerblicher Charakter, keine Minderjährigen (unter 1

, gezielte Nahaufnahmen, keine Heimlichkeiten, obwohl vielen Gästen wahrscheinlich aufgrund des Alkoholpegels nicht auffallen würde, wenn sie vor die Linse geraten.
Der Gastwirt kann keine rechtsverbindlichen Erklärungen für seine Gäste abgeben.
In beiden Fällen wäre das Einholen von Einverständnissen ein kaum zu bewältigender Aufwand.
Dann kann man nicht verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen.
Vorsicht übrigens: im Regelfall ist eine pauschale konkludente Einwilligung von Teilnehmern, z.B. durch die Teilnahme, rechtlich unwirksam. Es hilft auch nichts, z.B. auf die Eintrittskarte zu schreiben "Wenn Sie die Veranstaltung XYZ besuchen, erklären Sie sich einverstanden damit, blabla..."
Wird zwischen Foto- und Filmarbeiten unterschieden?
Nein.
Wichtig dabei übrigens: heimliche Tonaufnahmen vom "nicht öffentlich gesprochenen Wort" sind im Regelfall eine Straftat, §201 StGB. Deshalb wird bei Drehs mit "versteckter Kamera" üblicherweise der Ton nachgesprochen oder untertitelt, wenn nicht hinterher eine Einwilligung eingeholt werden kann.
(Die Einwilligung hinterher ändert übrigens überhaupt nichts an der Strafbarkeit der Tonaufnahme. Sie führt höchstens dazu, daß das Vorgehen nicht vom Aufgenommenen angezeigt wird.)
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.