
AW: Knacken eines Passwortes strafbar oder nicht?
Mit Zustimmung des Rechteinhabers dürfen Kopierschutz-, Verschlüsselungs- und ähnliche Maßnahmen jederzeit umgangen werden. (§95a UrhG)
Derselbe § sagt weiter:
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1.Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Da es hier aber nicht um eine Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen geht, da der Rechteinhaber selbst die Umgehung dieser erlaubt, sehe ich da erstmal kein Problem, was das Anbieten entsprechender Freeware angeht.
Und das Besitzen und Installieren zu nicht gewerblichen Zwecken wird ohnehin nicht vom Gesetz erfasst.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.