
AW: Anonymität und Impressum bei besonderen Gründen
Eine Ausnahmeregelung, die die Impressumspflicht ausschließt, ist mir nicht bekannt. Gerade, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wäre das auch merkwürdig, da der Nutzer ja wissen muss, wer Vertragspartner ist.
Man könnte darüber nachdenken etwa eine GmbH zu gründen und einen Dritten als Geschäftsführer einzusetzen. Ich würde vermuten, dass dieser dann als Ansprechpartner in allen Dingen fungieren kann. Allerdings halte ich es für äußerst schwer hierfür jemanden zu finden.
Vielleicht erklärt sich ja eine Kanzlei bereit als Verantwortlicher aufzutreten. Die IHK könnte weitere Informationen bieten.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.