Heute erreicht mich diese Mail von der Geschäftsführung:
bezüglich der Rückgabe Ihres Kinderwagens ist die Rechtslage, das Sie den Kaufvertrag mit *zensiert Händler* abgeschlossen haben.Somit müssen Sie sich aus kaufvertragsrechtlichen Gründen an Ihren Vertragspartner wenden; welchen Ihren Ihrem Fall der Händler *zensiert Händler* ist. Eine Rücknahme des Kinderwagens ist unsererseits nicht möglich, auch wir können Ihnen den Betrag in Höhe von 299 € nicht zurück erstatten, da nicht wir diese Zahlung von Ihnen erhalten haben, sondern *zensiert Händler*.
Zudem weisen wir alle Behaupten zurück, dass dieser Schaden aufgrund eines Herstellerfehlers verursacht worden ist; da wir bisher noch keinerlei Probleme mit diesem Wagen hatten und auch sonst keine weiteren Beschwerden, was die Achsen angeht. Zudem ist der Kinderwagen nach Europäischem Standart herstellt und getestet; so das dieser auch definitiv ohne Mangel für den deutschen Handel vertriebsfähig ist.
Eine Gewährleistungspflicht ist nicht auf Schäden durch Benutzung des Wagens, Verschleiß und Abnutzung, Rost, Schäden und Flecken im Stoff Regenwaser und Abnutzung, Überlastung und Stoßstellen an Stoff und Gestell, sowie außerordentliche Brüche von Teilen. Hierzu muß geklärt werden, in wie weit Ihre Handhabung zum öfteren Achsenbruch geführt hat. Hierzu besteht Ihrerseits eine Nachweispflicht mit den defekten Teilen. Eine reine Anforderung der Ersatzteile, welche wir damals Ihnen kulanzhalber kostenlos und öfters geschickt haben ist rechtlich kein Nachweis.
Weiterhin haben Ihre e-mails nun einen auf Medienrecht spezialisierten Anwalt übergeben, welcher für Sie auf Grund Ihrer Äusserungen und Drohungen per mail uns gegenüber eine strafbewährte Unterlassungserklärung vorbereitet hat und diesbezüglich eine zivilrechtliche Anzeige wegen Beleidigung erstell hat.
Die von Ihnen behaupteten und geschriebenen Verdächtigungen und Beschimpfungen, sowie Drohungen können gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 ff STGB erfolgreich auf rechtswidrige Äußerungen und Unterstellungen durchgesetzt werden. ( vgl. BVerfGE 7, 198 =NJW 1958,257-Lüth).
Ihre streitgegenständlichen Darstellungen und Äußerungen sind schon deswegen rechtswidrig, da es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt und diffamierende, der Schmähkritik gleichkommende unzulässige Meinungsäußerung handelt und auch Drohungen diese unqualifizierden Äußerungen öffentlich zu stellen.
Sollten wir die nächste e-mail von Ihnen in dieser Ausführung bekommen bzw. Aktionen oder Handlungen von Ihnen bemerken, werden wir sofort den Anwalt informieren. Alle e- mail mit den Drohungen, diffamierende Schmähkritik und falschen Behauptungen sind bereits übergeben.