
AW: Urheberrechtsverletzung?
Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.
Ganz generell und vereinfacht: wenn ein Dienstleister einem Kunden eine Software oder was auch immer verkauft und diese Software verletzt Urheberrechte Dritter, dann hat der Urheber/Rechteinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche an den Benutzer, und dieser kann sich den Schaden beim Dienstleister zurückholen.
Wenn also irgendein Dienstleister widerrechtlich Getty Images-Fotos verwendet und der Kunde des Dienstleisters wird daraufhin von Getty belangt, dann hat der Kunde Schadensersatzansprüche gegen den Dienstleister.
Ist der zwischenzeitlich pleite gegangen, hat der Kunde Pech gehabt.
Wenn ein windiger Gebrauchtwagenhändler einem Kunden ein gestohlenes Auto verkauft, und der rechtmäßige Eigentümer holt es sich vom Kunden zurück, dann kann der Kunde selbstverständlich den Gebrauchtwagenhändler in Regress nehmen (egal ob der nun wusste, daß das Auto geklaut war oder nicht). Ist der Gebrauchtwagenhändler aber zwischenzeitlich pleite gegangen, hat der Kunde Pech - dann ist das Auto weg, und das Geld auch.
Deshalb guckt man sich die Anbieter, auf deren Leistungen oder Waren man zurückgreift, tunlichst genau an.
Geändert von TomRohwer (27.02.2012 um 16:49 Uhr)
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.