Guten Tag,
nach §6 Abs. 2 des JuSchG
"Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht."
dürfen Jugendliche auf Festen(...) Gewinne in Form von Waren gewinnen.
Wie sieht das aus mit Social Networks (Facebook) wenn man dort für Jugendliche ab 16 Jahren ein Gewinnspiel einrichtet in dem man Gutscheine etc. Gewinnen kann?
Ist dies erlaubt da im JuSchG nichts über web rechte steht!