
AW: DJ-Mixe und das Urheberrecht

Zitat von
dehase
1. Macht man sich strafbar, wenn man Mixe anderer DJs und/oder Links zum Download eigener Mixe kostenlos veröffentlicht/herunterlädt?
Ja. Strafbar auch, denn Urheberrechtsverletzungen sind auch Straftaten, aber vor allem auch zivilrechtlich regresspflichtig.
Wenn man mal unterstellt, daß der Mix eine eigene schöpferische Leistung ist und urheberrechtlichen Schutz genießt, dann darf man das weder aufzeichnen noch die Aufnahme verbreiten, veröffentlichen, verkaufen usw.
2. Darf man als DJ eigene und fremde Mixe zum Beispiel an eine Bar oder im Internet kommerziell (also kostenpflichtig) anbieten ohne in Gesetzeskonflikt zu geraten?
Mit eigenen Werken kann man machen, was man möchte. Vor allem anderen Leuten Nutzungsrechte einräumen, wenn man das tun will.
Ich unterstelle jetzt mal, daß durch den Mix tatsächlich ein neues, eigenständiges Werk entsteht. Denn sonst wäre schon der Mix urheberrechtlich nicht zulässig.
Mit welchen Konsequenzen müsste man ggf. rechnen?
etc...
Kostenpflichtige Abmahnung, Schadensersatzansprüche, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung. Eine Staatsanwaltschaft wird im Regelfall ein Strafverfahren mit der Begründung einstellen, daß kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, weil der Geschädigte seine Interessen besser und vollumfänglich auf dem Zivilklageweg durchsetzen kann.
Anders könnte das aussehen, wenn jemand tausende illegaler Mitschnitte anbietet oder damit gar auch noch Geld verdient. Denn, wie schon gesagt: Die meisten Urheberrechtsverletzungen sind strafbar, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Praktisch relevant sind für den Fall eines DJ Mix in einem öffentichen Club oder auf einem Festival das Aufführungsrecht gemäß § 19 Abs. 2 UrhG und für den Fall der Bereitstellung des DJ Mix im Internet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG.
Meiner Ansicht nach müssen vor allem vor jedem öffentlich zu Gehör gebrachten Mix überhaupt erstmal die Urheber der einzelnen, gemixten Stücke zustimmen, daß ihre Musik gemixt wird.
Das öffentliche Auflegen der Musik geht ja in Ordnung, sofern die GEMA-Abgaben dafür gezahlt werden. Aber das Recht zur Aufführung umfasst nur das Recht, die Musik so zu spielen, wie sie ist.
Sie zu "mixen" wird m.E. ganz schnell zu einer "Bearbeitung", und wenn's dem Urheber nicht gefällt, auch zu einer "Entstellung" des Werkes. Bearbeitung darf aber nur mit Zustimmung des Urhebers sein, und eine Entstellung muß der Urheber noch nicht mal zulassen, wenn er vorher einer Bearbeitung zugestimmt hat.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.