A hat B im September 2009 angeboten ein Lichtbildwerk für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Dazu hat A eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte an diesem Lichtbildwerk und eine CD-ROM mit den entsprechenden Dateien übergeben. B hat die Nutzungsvereinbarung nicht unterschrieben.
Im August 2011 hat A festgestellt, dass B das Lichtbildwerk zu werblichen Zwecken auf der Web-Site eingestellt hat. Daraufhin hat A am 12.8.2011 sofort mit einer Abmahnung reagiert und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Mit Schreiben vom 19.8.2011 teilt B mit, dass A die Nutzungsrechte an dem Lichtbildwerk einem verantwortlichen Mitarbeiter als Schenkung überlassen hat. Dieses könnte mit einer eidesstattlichen Versicherung belegt werden. Desweiteren teilt B mit, dass man nach Erhalt der Abmahnung das Bild sofort entfernt hätte und da das Bild ja nur 29 Tage im Internet gestanden hätte man bereit wäre, in Anlehnung an die Nutzungsvereinbarung aus Sept 2009 jährliche Gebühr 130,-- €, für die Nutzung 10,33 € zu zahlen.
Dem Schreiben von B war auch die unterschriebenene Unterlassungserklärung beigefügt. Lediglich hat B die Vertragsstrafe von 5001,--€ auf 1001,--€ abgeändert.
Wenn B behauptet er hätte die Nutzung an dem Lichtbildwerk von A geschenkt bekommen, ist es doch logisch, dass B weiterhin an der Nutzung des Lichtbildwerks festhält und keine Unterlassungserklärung abgibt, bzw. nicht mitteilt, dass man allenfalls für die Nutzung 10,33 € zahlen will.
Was ist von dieser Vorgehensweise zu halten?