
AW: unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, filesharing Film
Hallo!
Wenn U nachgewiesen wurde, dass der Download von seinem Anschluß vorgenommen wurde, dann haftet U als sogenannter Störer und muss zahlen. U kann sich dann nur noch um Schadensminderung kümmern, dafür seinen RA beauftragen. Dass der Sohn auch mal an einem anderen Anschluß ist, hat in einem solchen Fall keine Bedeutung. Denn es ist IMHO unerheblich, ob die Datei komplett oder nur teilweise heruntergeladen wurde. Es genügt IMHO schon, dass man danach sucht und/oder den Ladevorgang gestartet hat (wird zumindest von der Fachpresse immer wieder mal erwähnt).
Was die Unterlassungserklärung (UE) betrifft:
Nicht unterschreiben und stattdessen eine modifizierte UE (gibt es z.B. bei Rechtsanwälten) unterschreiben und an den mit der Forderung betrauten RA senden bzw. senden lassen. Und auf keinen Fall ohne Rechtsbeistand auf diese Forderung reagieren. Ohne Rechtsbeistand könnte es sonst teuer werden (sowohl jetzt als auch in Zukunft, man kann ja nie wissen....).
Gruß, René