
AW: Haftungsabtretung an Webseiten-Ersteller

Zitat von
TomRohwer
Man kann sich höchstens vertraglich zusichern lassen, daß der Dienstleister für alle Regressforderungen an den Seitenbetreiber aufkommt, die durch fehlerhafte Arbeit des Dienstleisters entstehen
Nichts anderes war doch gefragt?
Warum meinst du, dass sich alle deliktischen Ansprüche auf den Halter beziehen? § 823 spricht ja von "wer ... verletzt"... der Halter hat doch dann niemanden verletzt, sondern der Fahrer. Das was du meinst, sind bestimmt die Normen speziell für den Straßenverkehr - dort gibt es eine Haftung quasi nur dafür, dass man ein Auto betreibt. Der Halter kann dann unter engen Voraussetzungen auch herangezogen werden -> § 7 StVG.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.