Hallo !
Folgender Sachverhalt:
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A ist Privatdetektiv. Er nimmt seinen Job ernst - manchmal vielleicht sogar zu ernst. Denn als A im Juli letzten Jahres
von einem Zahnarzt beauftragt wird, bei B, einem Schuldner des Arztes, 125.000 € einzutreiben, lässt A sogleich
zwei Briefe an C, die Verlobte des B, aufsetzen.
In diesem droht A der C, dass ihr eigenes und das Leben ihrer kleinen Tochter in Gefahr sei, sollte sie ihren Partner nicht
dazu bewegen können, die noch ausstehende Zahlung vorzunehmen.
Als zusätzliches Druckmittel legte A dem Brief einige Fotos bei, die C zusammen mit ihrer Tochter vor ihrem Wohnhaus in
Paderborn zeigten - frei nach dem Motto:"Ich weiß, wo Du wohnst, und ich zögere auch nicht, Dich gegebenenfalls zu
Hause aufzusuchen."
Doch C ließ sich davon nicht beeindrucken. Sie erstattete Anzeige gegen A. Dieser landete vor dem Amtsgericht.
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Frage ist nun, ob sich der A einer Erpressung bzw. räuberischen Erpressung strafbar gemacht hat.
Gem. §253(1) StGB begeht ja derjenige eine Erpressung, wer einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Gem. §253(1) StGB begeht ja derjenige die Erpressung, der einen u.a. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Gem. §253(2) StGB ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Gem. §255(1) StGB wird derjenige als Räuber bestraft, der die (vorher erfüllte) Erpressung unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht.
Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt ja vor, da A ja der C droht, dass das Leben ihrer Tochter in Gefahr sei, solange B nicht zahlt.
Aber lässt sich überhaupt der §255 StGB komplett begründen, Also "dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt" ?
Und vor allen Dingen, "um sich oder einen Dritten ZU UNRECHT zu bereichern" ?
Denn die Forderung ist ja rechtmäßig.
Ich habe gedacht, dass man die Erpressung vielleicht mit (2) begründen kann, da die Mittel-Zweck-Relation nicht gegeben ist. Aber das würde doch nur die Rechtswidrigkeit der Tat begründen, nicht aber den Passus die unrechtmäßige Bereicherungsabsicht", oder?
Bitte helft mal.
Bekommt man hier die Erpressung bzw. räuberische Erpressung des A begründet ?
Wenn ja, wie...
Würde mich über Hilfe freuen...
LG
Sascha