
AW: Gewährleistung Glühbirnen
Wenn ein Mangel vorliegt, gehts über § 437 auf § 439 zur Nacherfüllung, also hier wohl die Neulieferung, denn Reperatur dürfte schlecht möglich sein.
Bei Vertägen zwischen Verbraucher und Unternehmer, ist es ein Verbrauchsgüterkauf, § 474. Deshalb greift § 476 und es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag - ob hier die genannte Ausnahme greift, vermag ich nicht zu sagen.
Porto zahlt der Verkäufer, § 439 II.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.