
AW: nachträglich aufgetretener Mangel
Hier wäre Sachmängelgewährleistung relevant, der Ausschluss von Garantie oder Rücknahme ist also uninteressant.
Und Sachmängel können nur geltend gemacht werden, wenn diese bereits beim Vertragsschluss bestehen. Das Recht kennt hier die Nachweispflicht.
Und die geht davon aus, dass der Käufer bei Privatverträgen nachweisen muss, dass der Mangel von Anfang an bestand. In dem geschilderten Fall dürfte das wohl schwer sein.
Was anderes ist es bei gewerblichen Verkäufern. Hier gilt eine umgekehrte Beweislast für die ersten 6 Monate, da müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht von Anfang an bestand, aber das dürfte hier nicht bedeutsam sein.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.