
AW: Rechte an Abschlussarbeit

Zitat von
karlkarlson
Für den Studenten S gelten die Prüfungs- und die Studienordnung seines Studiengangs. Beide geben keinerlei Auskunft über (verwertungs-)rechtliche Folgen einer Abschlussarbeit.
Wunderbar.
Weiterhin gilt für den Studenten S das Thürigner Hochschulgesetz. Nach stöbern darin kann der juristisch ungebilderte S darin aber ebenfalls keinerlei Informationen zur (verwertungs)rechtlichen Folgen einer Anfertigung und Abgabe einer Abschussarbeit finden.
Noch besser.
S stellt sich nun die Frage wer mit der von ihn angefertigten und eingereichten Arbeit, was machen darf.
Die Uni das, was in der Prüfungsordnung vorgesehen und zwingend notwendig ist.
Sonst keiner irgendwas, solange S nicht zustimmt.
Ist S als Autor zu nennen?
Selbstverständlich.
Welche Rechts- und Regelwerke haben neben den von S bereits untersuchten noch Auswirkung auf die Rechtslage.
Das UrhG.
Das schöne an Abschluss- und Diplomarbeiten usw. ist übrigens, daß sie per definitionem das eigenhändige Werk des Autors sein müssen - anderenfalls wären sie ja regelwidrig und ungültig.
An der Urheberschaft kann also schon per definitionem kein Zweifel bestehen.
Und auch an der nötigen Schöpfungshöhe kann kaum Zweifel bestehen, denn eine Abschluss- oder Diplomarbeit ohne eine solche würde wohl zwangsläufig zurückgewiesen werden.
Am Rande angemerkt: selbst wenn eine Studienordnung o.ä. vorsehen würde, daß irgendwer irgendwelche Nutzungsrechte an der Arbeit erhält, wäre erstmal zu prüfen, ob das überhaupt rechtlich wirksam ist. (Daran kann man erhebliche Zweifel haben.)
Selbst wenn aber die Uni o.ä. gewisse Nutzungsrechte erhalten würde, hätte der Autor immer noch seine vom UrhG festgelegten umfassenden Urheberpersönlichkeitsrechte, seinen Anspruch auf angemessene Vergütung usw. usf.
Was ich schreibe, ist nicht als "Rechtsberatung im Einzelfall" zu verstehen.