
AW: Fehlerhafte Produktbeschreibung im Onlineshop
Nach einer Reklamation per Email behauptet nun der Verkäufer, die Produktbeschreibung sei voll automatisch erstellt worden, und er hätte keinen Einfluss darauf, da er sie nicht verändern kann.
Das mag stimmen, allerdings kommt er damit nicht aus der Haftung raus. Auch übernommene Inhalte müssen wie eigenen Inhalte bewertet werden (Stichwort Haftung für Inhalte).
Der Shop wird von einem übergeordneten Shop im Internet präsentiert (Amazon), und die Produktbeschreibung soll von diesem übergeordneten Shop generiert worden sein.
Das ist, wie gesagt, Problem des Verkäufers. Er hat die Pflicht, auch solche Inhalte auf deren Richtigkeit zu überprüfen.
Welches Recht bleibt dem Kunden, falls die falsche Ware weder geöffnet noch beschädigt wurde?
a) Sachmängelgewährleistung: Der Käufer hat das Recht, eine mangelfreie Ware (wie beschrieben) zu bekommen. Und zwar zu dem im Kauifvertrag vereinbarten Preis.
aa) Der Verläufer liefert, die Kosten der Rücksendung der mangelhaften Ware hat der Verkäufer zu tragen. Keine weiteren Ansprüche
ab) Verkäufer und Käufer einigen sich auf Nachlass, Zugabe o.ä., Kosten dafür trägt der Verkäufer. Keine weiteren Ansprüche
ac) Der Verkäufer kann nicht liefern (Preis nicht zumutbar für Verkäufer, nicht beschaffbar ... Unmöglichkeit nach § 275 BGB), dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Leistung zurückverlangen und Schadensersatz verlangen (Ersatzbeschaffung, Differenzkosten, Aufwand ...)
ad) Der Verkäufer verweigert alles, Folgen wie bei ac)
b) Widerruf
Käufer widerruft Vertrag, sendet Ware zurück (Kostenübernahme abhängig vom Warenwert), erhält sein Geld zurück. Keine weiteren Ansprüche.
c) Auflösung des Vertrags
Käufer und Verkäufer heben den Vertrag auf und vereinbaren in gegenseitigem Einvernehmen die Folgen.
Während Variante b) relativ einfach zu realisieren ist, allerdings für den Käufer den größeren Nachteil mit sich bringt, könnten die Varianten bei a) schwieriger durchzusetzen sein udn eventuell anwaltlicher Hilfe bedürfen. Variante c) bedarf einiges Verhandlungsgeschick und könnte eine Zwischenlösung von a) und b) mit sich bringen.
Die Entscheidung liegt beim Käufer.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.