Guten Tag,
folgende Problemstellung hätte ich gern geklärt:
In einer privaten eBay-Auktion ist ein Handy als "Artikelzustand: neu" ausgewiesen. Zu den Rechten des Privatkaufs fügt der Verkäufer dem eBayformular hinzu: "Rücknahmen: Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf."
Nach Ersteigerung des Artikels mit positivem Verkäufer-Kontakt erhält der Käufer eine Email, die inhaltlich lautete:
"Ihr Geld habe ich erhalten. Das Handy wurde versendet. Allerdings bekam es meine Tochter in die Hand und nun ist es leicht defekt. Da Sie die Originalrechnung ja mit erhalten, können Sie das Gerät beim Hersteller einschicken und es ist wieder neu."
Somit liegt ein Nachweis vor, dass das Gerät wissentlich vom Verkäufer versendet wurde, entgegen der (natürlich auch noch vorliegenden) Artikelbeschreibung als "neu".
Der Versand wrd vom Käufer sofort kritisiert, da dies ohne Absprache erfolgte, und der Käufer fordert sofort sein Geld zurück und erklärt, das Paket sofort nach Erhalt ungeöffnet wieder zurückzusenden. Nach einiger Rederei willigt der Verkäufer darin ein, gibt zu, dass der Käufer keinen Fehler gemacht und somit auch ihm kein Schaden entstehen sollte.
Das Paket allerdings taucht nicht auf: Der Paketschein ist vom Verkäufer angelich nicht auffindbar, was eine Verfolgung des Pakets unmöglich macht und den Käufer (nach einer Woche) langsam am Versand an sich zweifeln lässt. Deutlich fordert er erneut das Geld zurück, das ebenfalls noch nicht eintrifft.
Der Verkäufer argumentiert: Er versende das Geld, sobald das Paket wieder beim Käufer aufgetaucht sei.
Nun die Frage: Selbst wenn das Paket bei der Post verschwindet, hat der Käufer rechtlich Anspruch auf das Geld?
Der Verkäufer erbringt scheinbarkeinen Beweis, dass das Paket versendet wurde. Der Käufer kann (allerdings nur durch Familienmitglieder) nachweisen, dass das Paket bei ihm nicht ankam (das kann doch im Grunde die Post nachweisen, dass sie in der letzten Zeit nicht beim Käufer zuhaus war?).
Abgesehen vom Verbleib des Pakets: Durch die nachweislich und vom Verkäufer zugegebene Versendung von defekter Ware, anders als bei Verkauf ausgewiesen, kann der Käufer sein Geld im Notfall zurückklagen, richtig? Der Verkäufer kann sich nicht weigern, oder?
Der Käufer vermisst sein Geld schmerzlich, und vermutet eine Hinhaltetaktik beim Verkäufer.